Siegmann Swiss Verzollungen AG
...gemeinsam sind wir grenzenlos..

NEWS

Die Siegmann Swiss Verzollungen AG baut Ihren Standort Thayngen weiter aus: 


Ab dem 1. Januar 2020 begrüssen wir Frau Fatima Hallaj im Büro Thayngen und bieten ab sofort auch professionelle Beratung / Consulting rund um den grenzüberschreitenden 

Verkehr an!  Stellen Sie uns auf die Probe !



Wir sind ZV (Zugelassener Versender) in Klingnau


Das ZV Verfahren ist vor allem für Spediteure und Exporteure interessant, die regelmässig Zollanmeldungen vornehmen. Dabei werden alle Daten der Zollverwaltung elektronisch übertragen. Damit stehen den Zollbeteiligten und der Zollverwaltung flexible Instrumente zur Verfügung, welche die Anforderungen eines zeitgemässen Warenverkehrs unterstützen.

Als so genannter zugelassener Versender (ZV) können Sie als Firma an einem zugelassenen Ort (i.d.R. Firmendomizil) die Ausfuhrzollanmeldung vornehmen. Die zuständige Zollstelle entscheidet innert einer festgelegten Frist, ob die Sendung kontrolliert wird. Die Prüfungen werden am zugelassenen Ort vorgenommen.

Der Schweizer Zollbehörden behalten sich jedoch auch direkte Prüfungen bei den Grenzzollstellen vor.


Wichtigste Vorteile des Verfahrens


  • Höhere zeitliche Flexibilität. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch ausserhalb der Öffnungszeiten der zuständigen Zollstelle Waren zu- und abgeführt werden.
  • Örtliche Unabhängigkeit vom Zoll. Sendungen müssen keiner Zollstelle zugeführt werden. Vorhandene Infrastrukturen können optimal für den Warenumschlag eingesetzt werden.
  • Geringeres Staurisiko an der Grenze. Die Disposition der Fahrzeuge wird erleichtert.






Verzollungsagent der Mühelbach AG im ZE Status; OZL



Offene Zolllager (OZL) sind Zolllager im Schweizer Zollgebiet, in denen der Lagerhalter (Importeur, Versender, Transithändler, Transporteur etc.) eigene oder fremde ausländische Waren lagern kann. Die Waren gelangen im Transit von der Grenze bis zum Lager (zugelassener Ort) und werden nicht verzollt.

Im Anschluss an die Lagerung kann der Lagerhalter auch die Einfuhrveranlagung direkt vor Ort durchführen. Er kann auch ein Transitverfahren eröffnen und die Waren wieder aus der Schweiz ausführen.


Im OZL wird auf


  • die Veranlagung der Einfuhrabgaben, wie Zoll, Einfuhrsteuer etc., und
  • die Anwendung handelspolitischer Massnahmen (insb. mengenmässige Beschränkungen, Überwachungs- und Schutzmassnahmen) verzichtet.


Die so genannten  nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes werden hingegen angewendet, z. B. muss für Artenschutzwaren bereits das CITES-Zeugnis vorliegen.


Die wichtigsten Vorteile eines OZL:


  • Transitlagerung: Transitwaren können ohne Entrichtung der Einfuhrabgaben gelagert werden.
  • Kreditlagerung: Für Waren, die zum Absatz im Zollgebiet bestimmt sind, müssen die Einfuhrabgaben erst nach Beendigung der Vorratshaltung entrichtet werden.
  • Örtliche Unabhängigkeit: Die Waren müssen keiner Zollstelle zugeführt werden.
  • Die vorhandenen Infrastrukturen können optimal für den Warenumschlag und die -lagerung eingesetzt werden.


Bei den zugelassenen Orten kann es sich um unter zollamtlicher Überwachung stehende Räume oder andere Orte wie z. B. Silos, Tanks etc. handeln. 


 






Umzugspartner in sachen Verzollungen



DMS-Newsletter Januar 2019
Newsletter /01.19
DMS_newsletter_Januar_2019.pdf (2.38MB)
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